Widerspruchsverfahren im französischen Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen Unterwäsche und Monatsbinden

14 mai 2024

In einem Urteil vom 24. Januar 2024 entschied das Pariser Berufungsgericht (Cour d’appel de Paris), dass Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken, die jeweils für Unterwäsche und Damenbinden angemeldet wurden, vorliegen kann, und zwar aufgrund der Komplementarität der Waren. 


Im vorliegenden Fall standen sich folgende Marken gegenüber:  


  • Die vorherige Unionsmarke "DEESSE", eine Wort-Bildmarke bei der das Schriftzeichen in einer besonderen Grafik dargestellt ist (ohne weitere grafischen Elemente) und die für Unterwäsche eingetragen ist, und


  • Die französische Marke "DEESSE PADMA", eine reine Wortmarke, die für Damenbinden angemeldet wurde.


Das französische Markenamt INPI hatte in einer Entscheidung Nr. OP 17-4191 vom 24. Mai 2022 den Widerspruch gegen die Wortmarke "DEESSE PADMA" auf der Grundlage der älteren Marke "DEESSE" abgelehnt und eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht Paris aufgehoben, das seinerseits eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen und vor allem den bezeichneten Waren angenommen hat.  

Über die Ähnlichkeit zwischen der Wort-Bildmarke "DEESSE" und der Wortmarke "DEESSE PADMA"

Griechische Göttin für die Marke

In seinem Urteil hat das Pariser Gericht entschieden, dass eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen der Wort-Bildmarke "DEESSE" und der Wortmarke "DEESSE PADMA" besteht, aufgrund der Verwendung des französischen Wortes "déesse" („Göttin“) als erstes Element der angegriffenen Marke.


Das Berufungsgericht kam auch zu dem Schluss, dass die beiden Marken begrifflich ähnlich sind, da sie beide an eine weibliche Gottheit anspielen. 

Nach Auffassung des Gerichts habe die Hinzufügung des Wortelements „PADMA“ im angegriffenen Zeichen keine weitere Bedeutung (außer zur Bezeichnung einer bestimmten Göttin) und ändere daher nichts an der begrifflichen Assoziation zwischen den beiden Zeichen. 

Über die Verwechslungsgefahr zwischen zwei komplementären Waren

Bezüglich der Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils bezeichneten Waren entschied das Pariser Berufungsgericht, im Gegensatz zum französischen Markenamt INPI, dass "Damenbinden" mit der von der vorherigen Marke bezeichneten "Unterwäsche" ähnlich seien. Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass die Verwechslungsgefahr zwischen den Waren in den letzten Jahren durch die Vermarktung von Periodenslips, die sowohl den Zweck von Unterwäsche als auch von Damenbinden erfüllen, erheblich zugenommen hat. Nach Auffassung des Gerichts haben beide Produkte die gleiche Funktion, die gleiche Zweckbestimmung, die gleiche (weibliche) Kundschaft sowie die gleichen Vertriebskanäle.


Dabei muss auch beachtet werden, dass sowohl Hersteller von Monatsbinden als auch von Unterwäsche in den neuen Markt der Periodenslips eingestiegen sind. Diese Entscheidung bestätigt eine neuere Rechtsprechung des Pariser Berufungsgerichts, nach der eine Verwechslungsgefahr zwischen Unterwäsche und Monatsbinden bestehen kann. 


Dieses Beispiel zeigt, dass die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen ein sich ständig in Entwicklung befindendes Konzept ist und daher immer eine Einzelfallprüfung notwendig ist.  


Unser Team steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Markenrechte in Frankreich gegen Wettbewerber zu verteidigen, insbesondere im Rahmen von Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI oder Verletzungsprozessen vor den französischen Gerichten. 

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