Reform des Designrechts in der Europäischen Union: das EU-Designrechtspaket
Mit zwei neuen Rechtstexten der Europäischen Union wurde der Rechtsrahmen für das Geschmacksmustertrecht in Europa harmonisiert und modernisiert. Es handelt sich um:
- die Design-Verordnung (EU) 2024/2822 des Rates vom 23.10.2024 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- die Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs
Die Design-Verordnung (EU) 2024/2822 ist unmittelbar im Recht eines jeden Mitgliedsstaats anwendbar und tritt ab dem 01.05.2025 in Kraft, mit Ausnahme einiger spezifischer Bestimmungen, die durch die Mitgliedstaaten im nationalen Recht umgesetzt werden müssen und die erst ab dem 01.07.2026 in Kraft treten werden. Die Design-Richtlinie muss ihrerseits von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht umgesetzt werden, was spätestens bis zum 09.12.2027 zu erfolgen hat.
Die EU-Designrechtsreform bringt eine Reihe von Änderungen des aktuellen Geschmacksmusterrechts mit sich, die im Folgenden in den Grundzügen zusammengefasst werden.
1. Begriffsänderung und bessere Sichtbarkeit für das neue Unionsdesign Ⓓ

Die Design-Verordnung (EU) 2024/2822 bringt zwei rein formale Änderungen mit sich. Die erste betrifft eine Begriffsänderung: der Begriff „Geschmacksmuster“ wird durch den moderneren Begriff „Design“ ersetzt und der Begriff "Gemeinschaft" wird systematisch durch "Union" ersetzt.
Daher heißt es von nun an „Unionsdesign“ und „nicht eingetragenes Unionsdesign“, wodurch die Begrifflichkeit der der Unionsmarken angeglichen wird.
Die zweite betrifft eine bessere Sichtbarkeit durch das Eintragungssymbol „D im Kreis“: Ⓓ Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns haben von nun an die Möglichkeit, das Eintragungssymbol Ⓓ auf den geschützten Waren anzubringen, parallel zum R für eingetragene Marken ® oder © für Urheberrechte.
2. Neue Definitionen für das neue Unionsdesign
Die EU-Designrechtsreform modernisiert die Definitionen der Begriffe „Design“ und „Erzeugnis“, indem nunmehr neue Erscheinungsformen, wie z.B. dynamische, fließende oder rein digitale Darstellungen eines Designs in die Definition mit aufgenommen werden. Der Begriff „Erzeugnis“ wird ebenfalls dahingehend erweitert, dass zukünftig auch rein digitale Gegenstände erfasst werden können, wie z.B. digitale Räume oder Gegenstände. Diese deutliche Erweiterung des Schutzumfangs soll den technischen Entwicklungen Rechnung tragen.
3. Neuerungen beim Anmeldeverfahren und im Gebührenwesen
Nach der neuen EU-Design-Verordnung (EU) 2024/2822 können zukünftig bei einer Sammelanmeldung bis zu 50 Designs in unterschiedlichen Locarno-Klassen in einer einzigen Anmeldung aufgenommen werden. Somit fällt von nun an das „one class“-Erfordernis weg. Außerdem werden die Anmeldungen von Unionsdesigns vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zentralisiert.
Die Anmeldegebühren für ein Unionsdesign bleiben auch nach der Reform bei EUR 350 pro Design, sowie EUR 125 für jedes weitere Design. Allerdings wurden die Verlängerungsgebühren, insbesondere ab dem dritten und vierten Jahr, erheblich erhöht. Dieses System begünstigt ganz klar Rechteinhaber, deren Rechte eine kurze Lebensdauer haben, die nicht über das dritte Jahr hinaus verlängert werden müssen, wie z.B. in der Modebranche.
4. Erweiterung des Schutzbereichs, allerdings mit neuen Schranken
Die EU-Designreform erweitert den Schutzbereich der Designrechte auch dadurch, dass von nun an auch Nachbildungen durch 3D-Drucktechnologien sowie Herunterladen als Verletzungshandlungen eingestuft werden können. Außerdem können Rechteinhaber nunmehr gegen Produktpiraterie dank neuer Transitregeln kämpfen. So kann künftig der Transit von gefälschten Waren durch die EU verhindert werden, selbst wenn der endgültige Bestimmungsort der Waren außerhalb der Europäischen Union liegt.
Allerdings sieht die EU-Designrechtsreform auch zwei neue Schranken vor, die im Markenrecht bereits bestanden. Es handelt sich um:
- die Nutzung „zu dem Zweck, ein Erzeugnis als das des Inhabers des Designs zu identifizieren oder sich darauf zu beziehen“ (Art. 18 Abs. 1d Design-RL; Art. 20 Abs. 1d UDV)
- die Nutzung zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie (Art. 18 Abs. 1e Design-RL; Art. 20 Abs. 1e UDV)
Die Anwaltskanzlei DOMANSKI begleitet ihre Mandanten bei allen Vorhaben die Designs in Frankreich oder der Europäischen Union betreffen: sei es die Anmeldung, Vertragsklauseln für französische Arbeitsverträge oder eine Verletzungsklage bei Designverletzung in Frankreich – Sie können gerne mit uns Kontakt aufnehmen.



