Mise en page du blog

Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI

juil. 19, 2022

Um die Immaterialgüter seines Unternehmens zu schützen, ist es unerlässlich gegen Markenanmeldungen vorzugehen, die mit den eigenen Markenzeichen kollidieren, und das auch im Ausland, wenn die eigene Markenstrategie international ausgerichtet ist.


Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI gegen eine französische Markenanmeldung ist ein effizientes und schnelles Verfahren, um zu verhindern, dass französische Markenanmelder identische oder ähnliche Markenzeichen in Frankreich anmelden.


Wenn dem Widerspruch in Frankreich vom französischen Markenamt INPI stattgegeben wird, wird die neue französische Markenanmeldung ganz oder teilweise gelöscht.


Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt wurde im Anschluss an das Inkrafttreten der Richtlinien (EU) Nr. 2015/2436 vom 16.12.2015, die im französischen Recht vom Gesetz „PACTE“ und den zugehörigen Durchsetzungsverordnungen umfassend reformiert.


Diese Reform des Widerspruchsverfahrens im französischen Markenrecht betrifft alle Markenanmeldungen, die ab dem 11.12.2019 angemeldet wurden.


Das Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt INPI in 5 Fragen: 

1. Gegen welche Marken kann Widerspruch eingelegt werden?

    Auf welcher Grundlage? 

Vor dem französischen Markenamt kann Widerspruch gegen eine französische Markenanmeldung eingelegt werden, oder gegen eine internationale Registrierung, in der Frankreich benannt ist.


Die Reform des französischen Widerspruchsverfahrens, die am 11.12.2019 in Kraft getreten ist, hat die Liste der älteren Rechte, mit denen der Widerspruch begründet werden kann, erheblich ausgeweitet. 

So kann der Widerspruch nunmehr auf einem oder mehreren der folgenden älteren Rechten beruhen:


  • einer angemeldete französischen Marke
  • einer internationale Marke für Frankreich oder die EU
  • einer Unionsmarke
  • einer notorisch bekannten Marke
  • einer in Frankreich oder der EU bekannten Marke
  • einem Firmennamen, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht
  • einem Handelsnamen, Firmenzeichen oder Domainnamen, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht
  • einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
  • dem Namen einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung für die interkommunale Zusammenarbeit
  • dem Namen einer öffentlichen Einrichtung, wenn für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht.



 2. Wann endet die Widerspruchsfrist? 

Die Frist, um gegen eine französische Markenanmeldung Widerspruch einzulegen, beträgt 2 Monate ab der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Amtsblatt des französischen Markenamts (BOPI).


Im Falle einer IR-Marke, die Frankreich benennt, beträgt die Widerspruchsfrist 2 Monate ab Veröffentlichung der Marke in der WIPO-Gazette. 



3. Wie kann Widerspruch eingelegt werden? 

Ein Widerspruch vor dem französischen Markenamt INPI kann ausschließlich in elektronischer Form eingelegt werden. Der Widerspruch kann durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars im entsprechenden Webportal des französischen Patent- und Markenamts eingelegt werden, wobei gewisse Informationen über die angegriffene Marke und die älteren Rechte angegeben werden müssen.


Dieses Online-Formular muss anschließend mit gewissen Begleitunterlagen und Anlagen vervollständigt werden, insbesondere den Nachweisen über die angegriffene Marke und die älteren Rechte, sowie eine argumentierte Widerspruchsbegründung. 



4. Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab? 

Im französischen Markenrecht beginnt das Widerspruchsverfahren mit einer schriftlichen Untersuchungsphase, während welcher beide Parteien ihre Argumente in Form von Schriftsätzen austauschen können und die erforderlichen Nachweise übermitteln können.


Im Anschluss an die schriftliche Untersuchungsphase können die Parteien bei Bedarf beantragen, die Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Markenamt zu erläutern.


Das französische Markenamt INPI fasst anschließend innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Untersuchungsphase einen Beschluss über den Widerspruch.


Während der gesamten Untersuchungsphase haben die Parteien darüber hinaus die Möglichkeit, die Aussetzung des Widerspruchverfahrens zu beantragen um eine gütliche Einigung oder eine Abgrenzungsvereinbarung zu finden. 


5. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Markenamts 

Wenn das französische Markenamt INPI dem Widerspruch stattgibt, so wird die Markeneintragung gelöscht, und zwar ganz oder teilweise, das heißt entweder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen gegen die der Widerspruch gerichtet ist.


Es besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des Beschlusses durch das französische Markenamt gegen diesen Beschluss vor dem zuständigen französischen Gericht Beschwerde einzureichen. 



6. Wieviel kostet ein Widerspruchsverfahren vor dem französischen Markenamt? 

Die Widerspruchsgebühren des französischen Markenamts INPI belaufen sich auf EUR 400, wenn der Widerspruch auf einem älteren Recht beruht sowie auf weitere EUR 150 für jedes weitere ältere Recht, das zur Begründung des Widerspruchs geltend gemacht wird.


Dazu können eventuell Vertretungskosten vor dem französischen Markenamt anfallen. 

Datenbroker
par 183:897079496 19 avr., 2024
In mehreren Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, die Anfang des Jahres 2024 ergangen sind, wird die Nutzung zu Werbezwecken von Daten, die von einem Datenbroker zur Verfügung gestellt wurden, kontrolliert und bestraft, falls die Einwilligung der betroffenen Personen zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken nicht vorliegt.
Courtiers en données
par 183:897079496 19 avr., 2024
Par une série de plusieurs décisions rendues depuis janvier 2024, la CNIL contrôle et sanctionne l’usage à des fins de prospection commerciale de données fournies par des courtiers en données, en cas d’absence de vérification si les personnes concernées avaient valablement consenti à être démarchées.
Urteilsvollstreckung
par 183:897079496 10 avr., 2024
Wenn Sie vor einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Gericht eine positive Entscheidung gegen einen in Frankreich ansässigen Schuldner, sei es eine Privatperson oder eine Firma, erwirken konnten, muss dieses deutschsprachige Urteil anschließend in Frankreich vollstreckt werden, damit der Gläubiger auch die Zahlung der ihm zustehenden Summen erhält. Um ein deutschsprachiges Urteil in Frankreich vollstrecken zu lassen, muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausgesprochen wurde.
exécution d'un jugement
par 183:897079496 10 avr., 2024
Si vous avez obtenu une décision favorable devant une juridiction étrangère à l’encontre d’un débiteur, personne physique ou morale, en France, il se pose la question de l’exécution de ce jugement étranger en France pour obtenir paiement des sommes qui vous sont dues. Pour faire exécuter un jugement étranger sur le territoire français, il faut tout d’abord regarder si le jugement émane d’une juridiction située dans un Etat membre de l’Union Européenne ou d’une juridiction d’un pays tiers.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Im Urteil Nr. 22/02420 vom 24. Januar 2024 entschied die 1. Kammer, Abteilung 5, des Pariser Berufungsgerichts, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken "TREK DES GAZELLES" und der vorherigen Wortmarke "RALLYE DES GAZELLES" festgestellt werden konnte, und folglich auch keine Verletzung der vorherigen Marke.
Gazelle
par 183:897079496 28 mars, 2024
Dans un arrêt n° 22/02420 du 24 janvier 2024, la 1ère Chambre du Pôle 5 de la Cour d’appel de Paris a décidé qu’il n’y avait pas de risque de confusion entre les marques semi-figuratives « TREK DES GAZELLES » et la marque verbale antérieure « RALLYE DES GAZELLES » et par conséquent pas de contrefaçon de la marque antérieure.
Markenrechtsangelegenheit
par a.dom 19 mars, 2024
In einer Entscheidung vom 20.12.2023 entschied das zuständige Gericht von Paris, dass die Markenanmeldung "TREETS" (das Markenzeichen, unter dem die heute berühmten „M&M's“ in den 80er Jahren vermarktet wurden) keine bösgläubige Anmeldung mit Hinblick auf die ehemaligen „M&M’s“-Marken darstelle und auch kein täuschendes Zeichen sei, um mit Schokolade und Zucker überzogene Erdnüsse zu bezeichnen, die in einer gelben Verpackung vermarktet werden.
contentieux
par a.dom 19 mars, 2024
Dans une décision du 20 décembre 2023, le Tribunal judiciaire de Paris a décidé que la demande de marque « TREETS » (qui est l’ancienne marque des célèbres M&M’s dans les années 80) ne constituait pas un dépôt frauduleux au regard des marques antérieures et n’était pas non plus déceptive pour désigner des cacahuètes enrobées de chocolat et de sucre vendues en sachet.
par a.dom 19 nov., 2022
Das beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldete europäische Patent ist nur in den Mitgliedsstaaten des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geschützt, für die bei der Anmeldung der Schutz beantragt wurde. Um den vollständigen Schutz des europäischen Patents in den bei seiner Anmeldung beantragten Mitgliedsstaaten zu erhalten, muss das europäische Patent in jedem dieser Länder validiert werden, sobald die Erteilung vom EPA veröffentlicht wurde. Nach seiner Validierung in dem betroffenen Land hat das europäische Patent dort die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent und die nationalen Gerichte sind im Falle einer Patentverletzung zuständig.
Brevet européen
par a.dom 28 oct., 2022
Afin de finaliser la protection du brevet EP dans les pays désignés lors du dépôt devant l’OEB, la validation du brevet EP dans chacun des pays est alors nécessaire, une fois que la mention de la délivrance du brevet européen a été publiée par l’OEB. Après sa validation dans le pays désigné, le brevet européen y produit des effets identiques à un brevet national et les juridictions nationales sont compétentes en cas de contrefaçon de brevet.
Plus de posts
Share by: