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Di Auesnahme des persönlichen Besitzrechts ist in Artikel L. 613-7 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum bestimmt. Dieser Artikel sieht vier kumulative Bedingungen vor, die der Vorbesitzer nachweisen muss, um sich auf die Ausnahme des persönlichen Besitzrechts berufen zu können:
- der Besitz muss vor dem Anmeldetag des Patents oder dem Prioritätstag bestanden haben,
- die Techniken, die Gegenstand des persönlichen Vorbesitzes sind, muss mit der patentierten Erfindung identisch sein,
- der Besitz muss auf französischem Hoheitsgebiet bestanden haben,
- die Person, die den Besitz beansprucht (der Erfinder), muss gutgläubig sein.

Situationen, in denen man keine Zahlung von einem französischen Vertragspartner erhält sind häufig und ärgerlich. Der erste Schritt beim Forderungseinzug in Frankreich ist es, eine anwaltliche Abmahnung an den Schuldner verschicken zu lassen. In manchen Fällen reagiert der französische Schuldner nicht auf die Abmahnung. Der nächste Schritt ist dann in den meisten Fällen die Einleitungen eines Mahnverfahrens.

Die neue EU-Verordnung 2024/1689 vom 13. Juni 2024 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) bildet den neuen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Systeme künstlicher Intelligenz sind Roboter, die während ihrer Entwicklungsphase vom Menschen trainiert wurden und anschließend in der Einsatzphase in der Lage sind, Aufgaben selbstständig auszuführen.